Satzung

Sinti Union Schleswig-Holstein e.V.

Satzung vom 10.07.2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Sinti Union Schleswig-Holstein e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen VR 6745 KI
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig.
Die Sinti Union Schleswig-Holstein e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung § 52 AO, hier insbesondere Abs. 1, Ziff 10:

1. die Förderung der Hilfe für rassistische Verfolgte nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss der parteipolitischen, konfessionellen Interessen.

2. Der Verein setzt sich unter beruflichen Gesichtspunkten fördernd und beratend für alle deutschen Sinti und Roma in Schleswig-Holstein ein.

3. Der Unionszweck soll insbesondere erfüllt werden durch:
a) Das Entgegentreten gegen jede Form rassistisch bedingter Diskriminierung.
b) Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange der Sinti und Roma.
c) Die Einflussnahme mittels präventiver Aufklärung und vermittelnder Tätigkeiten mithilfe von Beratung durch Öffentlichkeitsarbeit auf öffentliche und private Institutionen, Gesellschaften, Körperschaften usw., deren Tätigkeit sich auf die ethnischen Minderheit der Sinti und Roma auswirkt.
d) Insbesondere soll der Verein die übrige Bevölkerung durch die Öffentlichkeitsarbeit über die Kultur, historische Entwicklung, Geschichte sowie die besondere Lage der Sinti und Roma aufklären.
e) Zusätzlich wird die Sinti Union Schleswig-Holstein e.V Hilfestellungen in Fragen zur Schul- und Berufsausbildung anbieten. Des Weiteren soll das kulturelle Erbe der Sinti und Roma mittels Aufklärung gefördert werden.
f) Die Förderung und Erhaltung des kulturellen Erbes der ethnischen Minderheit der Sinti und Roma.
g) Verschiedene beratende Tätigkeiten in allen sozialen Bereichen.
h) Die Förderung von Kunst und Kultur durch Aufklären, Förderung und Erhaltung des kulturellen Erbes der ethnischen Minderheit der Sinti und Roma.
i) Die Förderung des Sports durch Aufbau von geeigneten Angeboten, in denen Angehörige der Sinti und Roma, sowie der Mehrheitsgesellschaft gemeinsam aktiv werden können und dadurch Vorbehalte und Vorurteile minimiert werden.

§ 3 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab.

4. Der Verein tritt allen rassistischen (insbesondere antiziganistischen, antisemitischen, diskriminierenden…) Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen, gesellschaftlichen und/oder religiösen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und/oder fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden.

1. Ordentliches Mitglied kann jeder natürliche Person ab 16 Jahren werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie besitzen ein aktives und passives Wahlrecht und beteiligen sich aktiv an der Unionsarbeit oder der Unionsführung.

2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Unternehmen und Organisationen. Sie haben kein Wahl – oder Stimmrecht. Die Mitgliedschaft sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

3. Die Sinti Union Schleswig-Holstein e.V. versteht sich als Fürsprecher aller Sinti und Roma in Schleswig-Holstein.

4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften an natürliche oder juristische Personen verleihen, die sich aufgrund ihres Verhaltens um Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Eine Ehrenmitgliedschaft begründet kein Stimmrecht.

5. Im Übrigen regelt sich die Mitgliedschaft durch die Vereinsordnung.

§ 4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine Person, die sich um die Aufnahme in der Union bewirbt, hat einen schriftlichen Antrag mit Namen, Alter und Wohnsitz an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Eine Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig über den Aufnahmeantrag. Im Übrigen regelt sich die Aufnahme durch die Vereinsordnung.

§ 4.2 Abmahnung und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Maßgebend ist der Poststempel.

2. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzung, die Vereinsordnung, die Vereinsbeschlüsse oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate in Verzug ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht gegen den Beschluss des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. In der Zeit zwischen dem Ausschlussbeschluss des Vorstandes und der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des entsprechenden Mitgliedes.

4. Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitgliedsbeiträge sind:
▪ Aufnahmegebühren
▪ Eintrittsgelder
▪ Beitrag
▪ Umlagen

Eine Umlage darf nur einmal im Jahr und nur bis zur Höhe von maximal 6 Monatsbeiträgen des Mitgliedes erhoben werden.

Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.

Der Vorstand kann auf Antrag eines in finanzielle Not geratenen Mitglieds oder nach billigem Ermessen den Beitrag einzelner Mitglieder kürzen oder aussetzen. Hierüber ist in bewilligten Fällen alle 6 Monate im Vorstand neu zu entscheiden. Das Aussetzen von Beiträgen ist längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren möglich.

§ 6 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 7 Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins.

1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, welche den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsbefugt. Die Vertretung erfolgt ab einer Höhe von 500,-€ Anschaffungskosten oder für notwendige finanzielle Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Vereinstätigkeit ausschließlich durch die zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

2) Dem Vorstand dürfen nur Mitglieder der ethnischen Minderheit der Sinti und Roma angehören. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

3) Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

6) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen.

7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

8) Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

9) Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden, wenn die entsprechende Voraussetzung zu Wahrung der Frist und der Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist.

(2) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehören.

(7) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht selbst aus.

(8) Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(9) Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen einschließlich seiner eigenen auf sich vereinen

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(12) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Form der Versammlung wird mit der Einladung bekanntgegeben., ▪ Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. ▪ Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

(13) Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

(14) Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1 /10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen.

§ 11 Kassenprüfer*Innen

Die Mitgliederversammlung beauftragt jeweils für ein Jahr Kassenprüfer*innen neutrale Personen außerhalb des Vereins. Die Kassenprüfer*Innen haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte und die Bücher des Vereins zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr Bericht. Die Kassenprüfer*Innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Aufwendungsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 13 Zwangspause

Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss in Textform durch den Vorstand mindestens zwei Wochen, beginnend mit der Absendung, vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss einen Vorschlag über die Tagesordnung enthalten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung der Sinti und Roma e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzen soll

(3) Der Vorstand meldet die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister an.

§ 16 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Im Falle von Unstimmigkeiten innerhalb der Vereinsorgane, zwischen den Vereinsorganen und Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern wird nach einer einvernehmlichen Regelung gesucht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Mediation.
Diese Satzung tritt nach Abstimmung und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 06.12.2017 in der Änderung vom 05.08.2021, in der Änderung vom 10.06.2023.
Neumünster den 10.07. 2023